Anschrift
COMETEC Korrosionsbeständige Metall-Technik GmbH
Lagerhausstraße 7-9
D-63589 Linsengericht-Altenhasslau
Tel.: +49 (0) 6051 71037
Fax: +49 (0) 6051 72030
info@cometec.com
Geschäftsführer: Massimo Neri
Handelsregister Hanau HRB 11810
USt-Id-Nr.: DE 113538853
Steuernummer: 4522552019
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltung, Schriftformklausel
Wir liefern zu den nachfolgenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge des Bestellers, auch für Folgeaufträge, bei denen wir nicht ausdrücklich darauf hinweisen. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch bei Durchführung des Auftrags nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen wird. Vereinbarungen über die Geltung abweichender Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
2.Zugangsnachweis für unsere schriftlichen Mitteilungen
Unsere schriftlichen Mitteilungen gelten nach dem gewöhnlichen Postlauf als zugegangen, wenn sie an die letzte uns bekannt gewordene Anschrift abgesandt worden sind. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Erklärung von besonderer Bedeutung handelt. Die Absendung wird vermutet, wenn sich ein Abdruck oder Durchschlag des betreffenden Briefes in unserem Besitz befindet oder wenn sich die Absendung aus einem Versandvermerk oder einer Versandliste ergibt.
3. Angebote, Bestellung, Vertragsinhalt
Unsere Angebote sind in allen Teilen freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung mit dem hierin angegebenen Inhalt zustande. Bei technischen Weiterentwicklungen sind wir berechtigt, die vereinbarte Lieferung zu ändern oder von ihr abzuweichen, es sei denn, dass dies dem Besteller unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist. Für vom Käufer nicht tolerierte Maße und verlangte Toleranzen, die wir nicht ausdrücklich bestätigen, gelten die handelsüblichen oder nach DIN zulässigen Abweichungen. Aus den unseren Angeboten beigefügten Zeichnungen, Skizzen, Stücklisten oder Mustern behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht, Patent- und Lizenzrecht vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten ohne unser schriftliches Einverständnis nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Anforderung zurückzugeben. Bei der Übermittlung von Unterlagen im v.g. Sinne auf Datenträgern, dürfen auch von diesen keinerlei Kopien gefertigt werden. Bei Bestellung nach Anweisungen des Bestellers, beigestellter Ware, Zeichnungen oder Mustern sichert der Besteller zu, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Eine Verpflichtung, Angaben des Bestellers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, besteht für uns nicht. Insoweit übernimmt der Besteller die Gewähr und Haftung. Der Besteller führt auf eigene Kosten etwaige Abwehrprozesse und ersetzt uns sämtliche Verluste und Kosten, die sich aus der behaupteten oder tatsächlichen sächlichen Schutzrechtsverletzung ergeben. Ansprüche des Bestellers wegen Gebrauchs der von diesem erteilten Informationen und Angaben über dessen Erzeugnisse, Methoden oder Herstellungsverfahren sind uns gegenüber ausgeschlossen. Produkt- und
Verarbeitungsinformationen werden nicht Inhalt des Vertrages. Sie gelten insbesondere nur dann als Eigenschaftszusicherung, wenn sie von uns im Vertrag ausdrücklich schriftlich so bezeichnet sind. Urteile und Schiedssprüche, die ein Dritter im Zusammenhang mit der von uns gelieferten Ware gegen uns erwirkt, gelten auch im Verhältnis zwischen uns und dem Besteller. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Bevollmächtigten bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Diese kann jederzeit rückwirkend erfolgen.
4. Preise und Kosten
Die von uns angegebenen Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Zoll, Versicherung, Mehrwertsteuer usw. Sie gelten nur für den in unserem Angebot bezeichneten Zeitraum und nicht für Nachbestellungen und Folgeaufträge. Die Geltendmachung von Kalkulationsirrtümern (u. a. bezüglich Mengen- und Maßangaben) Rechenfehlern und sonstigen Preisirrtümern bleibt vorbehalten.
5.Zahlungsbedingungen,Zurückbehaltung und Aufrechnung des Bestellers Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen netto zu leisten.
Bei Zahlungseingang innerhalb einer Woche gewähren wir 2% Skonto. Voraussetzung hierfür ist, dass nicht noch Restschulden aus früheren Lieferungen oder anderen Rechtsgründen bestehen. Maßgeblich ist jeweils das Rechnungsdatum. Bei Überschreitung von Fälligkeitszeitpunkten oder vereinbarten Zahlungsterminen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch von 8% zu verlangen. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt vorbehalten. Kommt der Besteller gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht nach, so wird unsere gesamte Restforderung sofort fällig. Werden ungünstige Umstände über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Bestellers bekannt, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Besteller erklärt sich ausdrücklich mit der Einholung diesbezüglicher Informationen einverstanden. Wechsel und Schecks werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und auch dann nur erfüllungshalber angenommen. Gutschriften hierüber erfolgen abzüglich aller Aufwendungen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert vorbehaltsfrei verfügen können. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6. Lieferzeit, Teillieferung, Lieferverzug, Unmöglichkeit
Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich zugesichert worden sind. Werden verbindlich vereinbarte Liefertermine aus Gründen nicht eingehalten, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. infolge Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, verspäteter Anlieferung von Werkstoffen, Betriebsstörung, Maschinenbruch, Feuer- und Wasserschäden, Unfälle, Sabotage), so sind wir berechtigt, den Auftrag unter angemessener Verlängerung der Lieferfrist durchzuführen. Wird durch solche Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Im übrigen sind wir bei von uns nicht zu vertretender Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder sonstiger Lieferunfähigkeit zum Rücktritt berechtigt. Für die Überschreitung von Lieferterminen haften wir nur im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Ansprüche des Bestellers aus Verzug setzen eine Nachfristsetzung von mindestens 6 Wochen voraus und beschränken sich auf eine Entschädigung bis zu einem halben Prozent für jede Woche der Verspätung, für den Verzug insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Auftragswerts des Teils der Lieferung, der von der Verspätung betroffen ist. Ist die Lieferung infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ganz oder teilweise unmöglich geworden, so ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des unmöglich gewordenen Teils vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist beschränkt auf 5% des Auftragswerts des unmöglich gewordenen Teils der Lieferung. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers bei Verzug, Unmöglichkeit und Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Soweit der Haftungsausschluss nicht eingreift, gelten die für die Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschuldens geregelte Beschränkung entsprechend. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
7. Zurückbehaltungsrecht, Sicherungsrechte
Wir sind berechtigt, die dem Besteller gegenüber obliegenden Leistungen wegen eigener - auch bedingter oder befristeter – Ansprüche zurückzuhalten, auch wenn es an der Konnexität und/oder der Fälligkeit einer oder beider Forderungen mangelt. Der Besteller ist damit einverstanden, dass uns an allen in unseren Besitz gelangten oder später in unseren Besitz gelangenden Gegenständen des Bestellers ein Pfandrecht für bestehende oder künftige – auch bedingte oder befristete – Ansprüche zusteht. Kommt der Besteller seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nach oder gerät er mit der Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten in Verzug, so sind wir befugt, Sicherheiten und Pfänder zu verwerten; zur Sicherung übertragene Sachen und Rechte dürfen wir nach unserem Ermessen verwerten, insbesondere auch durch Verkauf oder Übernahme zum Tagespreis.
8. Versand- und Gefahrübergang, Transportversicherung
Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Besteller über, sobald die Sendung unser Werk verlassen hat oder innerhalb unseres Werks einem Dritten zur Beförderung übergeben wird. Unterbleibt die Anlieferung versandbereiter Ware aus nicht von uns zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Eintritt der Versandbereitschaft, spätestens mit deren Anzeige, auf den Besteller über. Eine über die Lieferung hinaus vereinbarte Montage der bestellten Ware hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Lieferungen werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung von uns versichert. Im übrigen besteht auch keine Verpflichtung zum Abschluss einer SVS/RVS-Versicherung durch uns.
9. Abnahme
Gerät der Besteller mit der Abnahme – auch bei evtl. Teillieferung – in Verzug oder ruft er die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten oder einer einmonatigen Frist seit Meldung der Versandbereitschaft ab, so können wir Ersatz der hierdurch entstehenden Mehrkosten und sofortige Zahlung verlangen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers für monatlich 2% der Bruttoauftragssumme einzulagern oder anderweitig über die Lieferung zu verfügen. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt vorbehalten. Nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist von 2 Wochen sind wir ferner berechtigt, von dem gesamten Vertrag oder Teilen davon zurückzutreten oder insoweit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der pauschalierte Mindestschaden beträgt dann 20% des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt vorbehalten.
10. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die sich aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller ergeben, das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor. Vor vollständiger Bezahlung ist der Besteller zur Weiterveräußerung, Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Der Besteller ist darüber hinaus verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren
pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung (z.B. gegen Schädigung durch Feuer, Wasser etc.) abzuschließen. Bei Verarbeitung unserer Ware mit fremdem Material erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu dem vollen durch Verarbeitung entstanden Wert im Verhältnis des Kaufpreises unserer Ware zum Gesamtrechnungswert aller
mitverarbeiteten Vorbehaltswaren. Soweit eine Übergabe erforderlich ist, wird diese dadurch ersetzt, dass der Besteller die neue Sache im Rahmen eines hiermit vereinbarten Verwahrungsvertrages für uns in Besitz hält. Für den Fall der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand tritt der Besteller seine Forderung gegen den Dritten mit allen Nebenrechten schon jetzt im Voraus an uns ab. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichern Angaben zu machen und bei
Zahlungen, die er aus solchen Weiterveräußerungen erhält, den aus unserer Warenlieferung noch offen stehenden Betrag unverzüglich an uns abzuführen. Wir sind berechtigt, dem uns auf Verlangen zu nennenden Käufer/Dritten von dem Eigentumsvorbehalt Mitteilung zu machen und die noch ausstehende Forderung einzuziehen.
11. Werkzeuge und Sondereinrichtungen
Von uns angefertigte Sonderwerkzeuge und Sondereinrichtungen bleiben auch dann unser Eigentum, wenn die Kosten in der Rechnung ganz oder teilweise besonders ausgewiesen werden. Für Werkzeuge des Bestellers, die er uns zur Erledigung eines Auftrages zur Verfügung stellt, haften wir nach den Regeln über die unentgeltliche Verwahrung. Wenn der Besteller die Werkzeuge binnen 3 Monaten ab Absendung einer schriftlichen Aufforderung
zur Rücknahme nicht abholt oder unabhängig hiervon 5 Jahre lang keine solchen Teile mehr abgenommen worden sind, steht uns das Recht der Verschrottung zu.
12. Gewährleistung
Wir leisten bei Mängeln, die innerhalb von 6 Monaten nach Ablieferung auftreten und nachweisbar bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben, Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter Ausschluss aller übrigen Ansprüche. Hierzu ist uns über einen Zeitraum von 4 Monaten Gelegenheit zu geben. Jegliche Gewährleistung setzt voraus, dass der Besteller entsprechend §§ 377, 378 HGB unverzüglich die gelieferte Ware
untersucht und Mängel anzeigt. Die Mängelanzeige muss spätestens innerhalb 14 Tagen erfolgen, bei offensichtlichen Mängeln ab Übergabe, bei versteckten ab Entdeckung. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller das Recht der Minderung oder Wandelung geltend machen. Für Nachbesserungsarbeiten
und Ersatzlieferung haften wir in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist. Das Recht des Bestellers,
Ansprüche aus festgestellten Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen in 3 Monaten vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an. Dies gilt auch dann, wenn nach Ablauf der 3-Monatsfrist die Gewährleistungszeit noch nicht beendet ist. Mit Ablauf dieser 6-monatigen Frist sind sämtliche Gewährleistungsansprüche verjährt. Wir leisten Gewähr ausschließlich für konstruktionsentsprechende und werkstattgerechte Ausführung, insbesondere die Verwendung geeigneter und den einschlägigen Werkstoffblättern entsprechenden Materialien sowie eine dem allgemeinen Stand der Technik entsprechende Be- und Verarbeitung. Wir haften weder für die betriebliche Eignung der gelieferten Ware noch für die Folgen eines nicht sachgemäßen Einsatzes. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die zeichnungsgemäße Ausführung, wobei werkstoffspezifische und fertigungstechnische Änderungen vorbehalten bleiben. Bei Lösung von Konstruktionsaufgaben im Auftrag des Bestellers beschränkt sich unsere Gewährleistung darauf, dass unsere Konstruktionsmaterial-, fertigungs- und funktionsgerecht ist sowie, falls vereinbart, dass die Berechnung und Auslegung den vorgegebenen Regelwerken entsprechen. Für Erzeugnisse von Zulieferern, die ohne weitere Bearbeitung in unser Erzeugnis eingehen, beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der
Ansprüche, die uns gegen den Lieferanten zustehen.
13. Haftung für Kundenmaterial, Versicherungen
Stellt der Besteller zur Be- oder Verarbeitung geliefertes Material zur Verfügung, hat er dies auf eigene Kosten ausreichend gegen Schädigungen jeder Art zu versichern. Wird dieses gelieferte Material bei der Be- oder Verarbeitung beschädigt oder unbrauchbar, so haften wir nur, wenn der Schaden zumindest durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist, jedoch nur bis zur Höhe von 10% des Bearbeitungswertes, bzw. in Höhe des
Eigenanteils der vom Besteller abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, jedoch auch hier begrenzt nur bis zur Höhe von maximal 10% des Bearbeitungswertes. Bei uns lagerndes Kundenmaterial versichern wir nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung. Für Beschädigung oder Verlust derartigen
Materials haften wir nur in diesem Falle. Die Haftung bestimmt sich dann nach den Regeln über die unentgeltliche Verwahrung, der Höhe nach beschränkt auf die Ersatzleistung unseres Versicherers. Wir sind berechtigt, unsere Versicherungsansprüche mit schuldbefreiender Wirkung an den Eigentümer des Kundenmaterials abzutreten.
14. Haftungsausschluss
Anderweitige Ansprüche des Bestellers wegen direkter oder indirekter Folgen fehlerhafter Leistung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund (auch positiver Vertragsverletzung, Verschulden, Vertragsschluss, unerlaubter Handlung usw.), sind ausgeschlossen und zwar auch, soweit diese in Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Bestellers bestehen. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Folgeschäden. In den Fällen gesetzlich zwingend vorgeschriebener Haftung, insbesondere bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften und soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
beschränkt sich unsere Haftung auf 5% des Auftragswerts. Solche Ansprüche verjähren, soweit sie entstehen, 6 Monate nach Eintritt des chadensbegründenden Ereignisses.
15. Abtretung und Verpfändung
Die Abtretung oder Verpfändung von vertraglichen Ansprüchen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.
16. Montagen und Reparaturen
Montagen und Reparaturen werden zu unseren Montage- und
Reparaturbedingungen ausgeführt. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten dabei ergänzend.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist Linsengericht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über oder aus dem Vertrag auch für Wechsel- und Schecklagen, ist Hanau. Wir sind jedoch auch zur Klageerhebung an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand berechtigt. Erweisen sich einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen als unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Einheitlichen Kaufgesetze.
Stand 1.November 2004

